Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Behördliche Genehmigung
Hildebrandt PersonalLeasing besitzt die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, ausgestellt durch die Regionaldirektion Rheinland-Pfalz-Saarland der Bundesagentur für Arbeit

2. Rechtsstellung der Mitarbeiter von Hildebrandt PersonalLeasing
Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen Mitarbeiter von Hildebrandt PersonalLeasing und Kunde begründet.
Während des Einsatzes unterliegen Mitarbeiter von Hildebrandt PersonalLeasing den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren.
Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen
Hildebrandt PersonalLeasing und dem Kunden vereinbart werden.

3. Auswahl der Mitarbeiter von Hildebrandt PersonalLeasing
Hildebrandt PersonalLeasing stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Mitarbeiter von Hildebrandt PersonalLeasing zur Verfügung. Bei berechtigten Beanstandungen, die der Kunde innerhalb der ersten sechs Stunden nach Arbeitsaufnahme der Mitarbeiter von Hildebrandt PersonalLeasing meldet, werden bis zu sechs Arbeitsstunden nicht berechnet.
Hildebrandt PersonalLeasing kann auch während des laufenden Einsatzes Mitarbeiter von Hildebrandt PersonalLeasing gegen andere, in gleicher Weise geeignete Mitarbeiter von Hildebrandt PersonalLeasing austauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden.

4. Einsatz der Mitarbeiter von Hildebrandt PersonalLeasing
Der Kunde setzt Mitarbeiter von Hildebrandt PersonalLeasing ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Er lässt die Mitarbeiter von Hildebrandt PersonalLeasing nur die entsprechenden Arbeitsmittel beziehungsweise Maschinen verwenden oder bedienen.
Außerdem setzt der Kunde Mitarbeiter von Hildebrandt PersonalLeasing nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso ein und stellt Hildebrandt PersonalLeasing insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei. Der Kunde zahlt Mitarbeitern von Hildebrandt PersonalLeasing keine Geldbeträge aus, auch keine Löhne oder Reisekostenvorschüsse.

5. Allgemeine Pflichten von Hildebrandt PersonalLeasing
Hildebrandt PersonalLeasing verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, das heißt insbesondere, sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuer-rechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.

6. Allgemeine Pflichten des Kunden
Der Kunde hält beim Einsatz von Mitarbeitern von Hildebrandt PersonalLeasing die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) ein. Hierzu ermittelt und dokumentiert er die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie eventuell daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen. Der Kunde macht die Mitarbeiter von Hildebrandt PersonalLeasing vor Beginn der Arbeit mit den einschlägigen Unfallverhütungs-vorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut und stellt die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung.
Der Kunde gestattet Hildebrandt PersonalLeasing nach vorheriger Absprache den Zutritt zum Tätigkeitsort der Mitarbeiter von Hildebrandt PersonalLeasing, um sich von der Einhaltung der arbeitssicherheitstechnischen Maßnahmen zu überzeugen.
Bei einem Arbeitsunfall von Mitarbeitern von Hildebrandt PersonalLeasing ist Hildebrandt PersonalLeasing unverzüglich zu benachrichtigen, damit die Unfallmeldung nach § 193 SGB VII vorgenommen werden kann.
Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit wird der Kunde Sorge tragen. Darüber hinaus gibt der Kunde Hildebrandt Personal-
Leasing die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt.

7. Mitarbeitervergütung und Sozialleistungen
Für Mitarbeiter von Hildebrandt PersonalLeasing finden die zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (IGZ) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge sowie diverse Betriebsvereinbarungen Anwendung. Darin sind die Einkommensstrukturen und Sozialleistungen der Mitarbeiter von Hildebrandt PersonalLeasing abgesichert.

8. Abrechnung
Der Kunde verpflichtet sich, wöchentlich von einem bevollmächtigten Vertreter die geleisteten Arbeitsstunden auf dem Formular ‚Stundennachweis‘ prüfen und durch Unterschrift und Firmenstempel bestätigen zu lassen.
Können Stundennachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Kunden zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die Mitarbeiter von Hildebrandt PersonalLeasing statt dessen zur Bestätigung berechtigt.
Der Rechnungsbetrag ist fällig vierzehn Tage ab Rechnungsdatum. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf Grund der vorgelegten Stundennachweise. Maßgebend für die Berechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundentarif zu-züglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug und schuldet einen Verzugszins in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontzinssatz der Europäischen Zentralbank (Basiszins), mindestens jedoch 5%. Maßgeblich ist der Zahlungs- eingang bei Hildebrandt PersonalLeasing.
Für Einsätze außerhalb der Gemeindegrenzen werden die anfallenden Fahrtkosten berechnet. In diesen Fällen kann eine Auslösung innerhalb der gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Bestimmungen vereinbart werden.
Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter von Hildebrandt PersonalLeasing beim Kunden entspricht der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.
Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, sowie Schicht,- Nacht, Sonn- und Feiertagsstunden etc. werden mit Zuschlägen berechnet, deren Höhe ge-sondert vereinbart werden.

9. Ausfall von Mitarbeitern von Hildebrandt PersonalLeasing /Höhere Gewalt
Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie z.B. Krankheiten, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik oder ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens Hildebrandt PersonalLeasing erschwert oder gefährdet wird, behält Hildebrandt PersonalLeasing sich vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. In diesen Fällen liegt die Gefahrtragung beim Kunden. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

10. Haftung
Hildebrandt PersonalLeasing haftet bezüglich der überlassenen Mitarbeiter nur für die ordnungsgemäße Auswahl im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit.
Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen. Für weitergehende Ansprüche haftet Hildebrandt PersonalLeasing nicht.

11. Übernahme/Vermittlung
Bei Übernahme/Vermittlung eines Mitarbeiters von Hildebrandt PersonalLeasing oder nachgewiesenen Bewerbers berechnet Hildebrandt PersonalLeasing unabhängig davon, ob und wie lange es zur Überlassung gekommen ist, eine Vermittlungsprovision.

12. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der Sitz der zuständigen Niederlassung von Hildebrandt PersonalLeasing. Als Gerichtsstand wird Montabaur vereinbart.

13. Anpassungsklausel
Hildebrandt PersonalLeasing behält sich bei Veränderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen vor, die vereinbarten Vertragsbedingungen an die geänderte Lage anzupassen.
Hildebrandt PersonalLeasing behält sich eine Erhöhung der Stundentarife vor, wenn nach Vertragsabschluss tariflich bedingte Entgelterhöhungen eintreten, wenn Mitarbeiter von Hildebrandt PersonalLeasing gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die Hildebrandt PersonalLeasing nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.

14. Sonstiges
Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt.

15. Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine wirksame zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt.
Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Hildebrandt PersonalLeasing.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.


Stand: 01.10.2007